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Satzung

Gartenbauverein Herrsching e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gartenbauverein Herrsching e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist 82211 Herrsching.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

1. Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.

2. Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

3. Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

1. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf den genannten Gebieten.

2. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.

3. Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.

2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abge­wiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche end­gültig entscheidet.

(5) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 3 (2) 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss, Auflösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.

3. durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).

4. durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.

§4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftliche Mahnung nicht nachkommt.

(2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr) durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Aus­schließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzuge­ben. Der Beschluss ist dem ausge­schlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teil­nehmen.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der Absendung des Briefes an durch Beru­fung an die Vereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.

(4) Ausge­schiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

4. die vom Verein geschaffenen Einrichtung zu benützen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unter­stützen,

2. die Satzung des Vereins zu befolgen,

3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,

4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).

(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Ende April statt.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglieder-versammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereins­mitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einbe­rufung (Ladung) hat durch schriftliche Einladung (auch elektronisch), durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung. beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.

§8 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimm­recht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzen­den zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Nieder­schrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).

2. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

3. Die Festsetzung des Vereinsbeitrages.

4. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.

5. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsleitung.

6. Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

7. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

§10 Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.

(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereins-geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm­lung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.

3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.

4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.

(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesen­den. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.

(2) Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden.

(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

(4) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als € 250,- überschreiten oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.

§12 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:

1. Durch Mitgliederbeiträge.

2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.

3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Ver­anstaltungen des Vereins.

§13 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2) der Satzung).

§14 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Zahlungen über 250,-€ werden müssen vom Vorstand freigegeben werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.

2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitglieder-versammlung vorgelegt werden kann.

3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehen­den Anweisungen abzuliefern.

§15 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Der Schriftführer unterstützt den Vorstand in schriftlichen Tätigkeiten und Belangen.

§16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unter­schrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mit­gliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 der bei der Mitgliederversammlung erschie­nenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde am Sitz des Vereins (§ 1 (2) der Satzung), die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschluss­fassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.